Der beim Verkauf eines Betriebes oder Teilbetriebes erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt im Normalfall der Sozialversicherungspflicht. Wird dieser Gewinn allerdings wieder in das Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten investiert (auch in eine GmbH, an der der Versicherte mit mindestens 25 % beteiligt ist), kann die Herausrechnung des Veräußerungsgewinnes aus den versicherungspflichtigen Einkünften bei der SVA beantragt werden. Die Reinvestition muss nachgewiesen werden. Die Verwendung des Veräußerungsgewinnes zur Abdeckung von Verbindlichkeiten gilt nicht als Reinvestition (SVA-Aktuell 3/2008).

