Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im aktuellen Jahr oder einem früheren Geschäftsjahr aus dem Gewinn gebildet wurden. Durch die Bildung von Gewinnrücklagen wird der Bilanzgewinn gemindert. Die Auflösung von Gewinnrücklagen erhöht wiederum den Bilanzgewinn (bzw. vermindert den Bilanzverlust). Steuerrechtlich werden diese Rücklagendotierungen in der Mehr-Weniger-Rechnung dem steuerlichen Gewinn zugerechnet bzw. die Auflösungserträge abgezogen.

