In einem Rechtsmittelverfahren war die Frage strittig, ob die Bewertung der Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit dem (niedrigeren) Rückkaufswert oder dem (höheren) Deckungskapital zu erfolgen habe. Das Finanzamt bewertete diese Ansprüche mit der Summe der Fondswerte zum Bilanzstichtag und rechnete die Differenz außerbilanzmäßig dem Gewinn zu. Gegen diese Feststellung richtete sich die Berufung.

