Ein Verein mit dem Vereinszweck „Weinpräsentationen“ kassierte unechte Mitgliedsbeiträge (also steuerpflichtige Einnahmen) und bildete eine Rückstellung für die „mögliche Rückzahlungsverpflichtung von Investitionszuschüssen“ in Höhe der Einnahmen. Das Finanzamt anerkannte die Rückstellung nicht, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine Rückzahlungsverpflichtung ernsthaft drohen würde. Der Verein legte einen geänderten Jahresabschluss vor, in dem der bisherige Rückstellungsbetrag jetztneu als „Rechnungsabgrenzungsposten“ bezeichnet wurde. Die unechten Mitgliedsbeiträge dienten dem Erwerb des Rechtes, Boxen für Weinpräsentationen zu mieten.
