Für die begünstigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinnes (§ 11a EStG) sind u.a. die erfolgten Einlagen in das Betriebsvermögen von wesentlicher Bedeutung. Solche Einlagen müssen „betriebsnotwendig“ sein, also dem Ersatz von Fremdmitteln oder der Finanzierung betrieblicher Investitionen dienen. In einem Verfahren vor dem UFS war die Frage strittig, ob ein Sparbuch (also ein Guthaben auf einem Sparbuch) als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen wäre, auch wenn es in der Bilanz ist nicht ausgewiesen wurde.
