Zurückbehalten von Verbindlichkeiten (UmgrStR 2002, Rz 924)
Verbindlichkeiten können auch dann zurückbehalten werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einzubringenden Aktiva stehen.
Beispiel:
Zurückbehalten von Verbindlichkeiten (UmgrStR 2002, Rz 924)
Verbindlichkeiten können auch dann zurückbehalten werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einzubringenden Aktiva stehen.
Beispiel:
