Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien - Dieses DBA wurde mit BGBl III 39/2007 am 4.4.2007 beschlossen und ist mit 1.1.2008 in Kraft getreten. Gewinne von tschechischen Betriebsstätten sind (wie bisher) in Tschechien zu versteuern. Als Betriebsstätte gilt auch die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Beratungs- oder Geschäftsführertätigkeit) von mehr als sechs Monaten innerhalb von 12 Monaten (neu!).

