Liegen die Anschaffungskosten eines PKW oder Kombis über € 40.000,- (inkl. USt und NoVA), so ist der übersteigende Teil der AfA steuerlich nicht abzugsfähig. Diese seit 2005 geltende Obergrenze ist von der Rechtsform des Unternehmens unabhängig, gilt also für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ebenso wie für Kapitalgesellschaften. Der übersteigende Teil der Anschaffungskosten wird als „Repräsentationstangente“ oder auch als „Luxustangente“ bezeichnet. Auch die wertabhängigen Betriebskosten, wie Kaskoversicherungen, Servicekosten und auch Finanzierungskosten sind im Ausmaß dieser „Luxustangente“ zu kürzen (EStR 2000, Rz 4780).
