Einkommensteuerpflichtig sind nur Einkünfte, die unter eine der sieben Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 3 EStG fallen. Daher sind Vermögenszugänge, die nicht darunter fallen oder die ausdrücklich im Gesetz als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gem. § 26 EStG wie Fahrtkostenvergütungen, Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder etc.) nicht einkommensteuerpflichtig. Im Wartungserlass 2008/1 zu den EStR 2000 wurden einige neue Aussagen insbesondere zu verliehenen Preisen getätigt, die nachfolgend dargestellt werden:

