Strittig war in einem Verfahren vor dem UFS die Aufteilung des Gesamtkaufpreises für eine Liegenschaft auf Grund und Boden, Gebäude und Einrichtung, sowie die Nutzungsdauer der Möbel und Türen. Zusätzlich war die Frage zu klären, ob die mitangeschafften Stilmöbel als private Wirtschaftsgüter anzusehen sind.
Einrichtungsgegenstände:

