Zu der bereits unendlichen Geschichte der Beitragspflicht für Geschäftsführerbezüge entschied der UFS, dass die Vergütungen an den (wesentlich beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in Geschäftsführerbezüge (DB und DZ Pflicht) sowie Honorare und Provisionszahlungen (keine DB und DZ-Pflicht) aufgeteilt werden können.
