Streichung der Befreiung für Schlachthöfe
(§ 2 Abs. 5 KStG)
Die Streichung des Begriffes “Schlachthöfe" als hoheitliche Tätigkeit und somit aus der Steuerbefreiung soll der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dienen, da mittlerweile viele Schlachthöfe auch von privaten Unternehmen betrieben werden.
