Hauptwohnsitzbefreiung bei Spekulationseinkünften
Ein Abgabepflichtiger hatte seinen Hauptwohnsitz in der E.-Gasse bis 12.6.1996 und veräußerte dann am 25.6.1997 - noch innerhalb der Spekulationsfrist - diese Wohnung mit Gewinn. Seitens des Finanzamtes wurde daher der Überschuss der Spekulationsbesteuerung unterzogen.
