Angehörige der freien Berufe sind gem. § 189 Abs. 4 UGB von der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungspflicht ausgenommen. Auch steuerlich sind „Freiberufler“ gem. § 22 Z 1 EStG von der Buchführungspflicht gem. § 125 BAO ausgenommen.
Im 2. Wartungserlass zu den ESt-Richtlinien 2000 wird in der Rz 430h ausgeführt, dass sich der Kreis der Angehörigen freier Berufe im Sinne des UGB und der Freiberufler im Sinne des § 22 Z 1 EStG nicht decken.
