Allgemeines
Personen können für einen Auftraggeber im Wege eines Dienstvertrages als echte Dienstnehmer (Arbeitnehmer) oder eines freien Dienstvertrages bzw. eines Werkvertrages als Selbständige tätig sein.
Die Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit ist in den Lohnsteuerrichtlinien, Rz 930 ff ausführlich geregelt. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Kriterien kurz besprochen.
