Bei einem Betriebsarzt liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit dort, wo er seiner betriebsärztlichen Untersuchungs- und Betreuungstätigkeit nachgeht und nicht in seinem häuslichen, für administrative Arbeiten verwendeten Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (UFS vom 27.2.2006, GZ RV/0453-W/04).
