Auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 2005 und der Rechtsprechung der Höchstgerichte wurden die LStR 2002 geändert. In der Folge werden die wichtigsten Änderungen kurz dargestellt:
Beihilfen nach dem Kombilohn-Modell, Rz 46aDiese Beihilfen, die für die Aufnahme von Langzeitarbeitslosen an den Arbeitgeber gezahlt werden, sind steuerfrei und führen auch zu keiner Aufwandskürzung. Daraus resultierende Zahlungen an den Arbeitnehmer führen beim Arbeitnehmer aber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
