Entgeltlich erworbene Programme
Nur für „gekaufte“ Programme ist eine Aktivierung zulässig (§ 197 Abs 1 HGB bzw § 4 Abs 1 EStG). Werden Programme durch Dritte zu einem Fixpreis hergestellt, liegt ein Anschaffungsvorgang vor (entgeltlicher Erwerb) EStR 2000, Rz 630.
