Änderung des Angestelltengesetzes: Konkurrenzklausel - BGBL I Nr. 35/2006 vom 16.3.2006. Für Vereinbarungen mit Konkurrenzklausel gelten ab 17.3.2006 neue Regelungen, darunter die folgenden: Der Angestellte darf nicht minderjährig sein, die Beschränkung darf sich nur auf die Tätigkeit des Angestellten im Geschäftszweig des Dienstgebers beziehen und ein Jahr nicht übersteigen und die Beschränkung darf keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten darstellen.
