Gem. § 42 b Urheberrechtsgesetz müssen Händler für die von ihnen in Österreich erstmals in den Verkehr gebrachten, also verkauften „unbespielten Trägermaterialien“ (Audio- und Videoleerkassetten, bespielbare DVD und Festplatten in digitalen Video-Recordern und anderes Trägermaterial) an die Austro Mechana GmbH eine „Leerkassettenvergütung“ bezahlen.
