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Urheberrechtsabgaben, Heft 2/2006

BBi 2006, 1 Heft 2 v. 6.2.2006

Gem. § 42 b Urheberrechtsgesetz müssen Händler für die von ihnen in Österreich erstmals in den Verkehr gebrachten, also verkauften „unbespielten Trägermaterialien“ (Audio- und Videoleerkassetten, bespielbare DVD und Festplatten in digitalen Video-Recordern und anderes Trägermaterial) an die Austro Mechana GmbH eine „Leerkassettenvergütung“ bezahlen.

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