Verjährungsfrist - Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und vom Schädiger zu laufen. Hängt die Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines behördlichen Verfahrens ab, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens. Ist das Verfahren jedoch objektiv aussichtslos, dann beginnt die Verjährung schon ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte von der Aussichtslosigkeit wissen musste (Urteil des OGH vom 25.01.2005, Ob 12/05d).
