Forderungsausfall stellt keine außergewöhnliche Belastung dar
Ein Steuerpflichtiger ließ einen Wintergarten und Saunazubau errichten und hatte wegen der nicht ordnungsgemäßen Errichtung gegen den Baumeister eine gerichtlich zugesprochene Forderung. Im Rahmen eines Zwangsausgleiches erhielt er jedoch lediglich 20 % und beantragte den restlichen ausgefallenen Betrag seiner Forderung in Höhe von rund 600.000 ATS als außergewöhnliche Belastung.
