Für die Berechnung der (fiktiven) Abfertigungsansprüche zum Bilanzstichtag sind alle Entgelte heranzuziehen, die mit einer „gewissen Regelmäßigkeit“ gezahlt werden. Diese Voraussetzung der „gewissen Regelmäßigkeit“ ist schon erfüllt, wenn die Entgelte, wie z.B. Bilanzprämien, einmal im Jahr ausbezahlt werden. Eine einmalig ausbezahlte Prämie zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.