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Trinkgelder, Heft 1/2006

BBi 2006, 2 Heft 1 v. 6.1.2006

Der 2. LSt-Wartungserlass 2005 erläutert die Steuerfreiheit bzw. Steuerpflicht von Trinkgeldern recht ausführlich.

Trinkgelder sind demnach steuerfrei,

wenn sie ortsüblich sind. Angeführt werden das Frisörgewerbe, Hotel- und Gastgewerbe, Heilanstalten, Badeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetriebe, Bäder, Lohnfuhrwerksgewerbe (Taxi- und Mietwagenlenker), Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure, aber auch andere Branchen.

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