Der 2. LSt-Wartungserlass 2005 erläutert die Steuerfreiheit bzw. Steuerpflicht von Trinkgeldern recht ausführlich.
Trinkgelder sind demnach steuerfrei,
wenn sie ortsüblich sind. Angeführt werden das Frisörgewerbe, Hotel- und Gastgewerbe, Heilanstalten, Badeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetriebe, Bäder, Lohnfuhrwerksgewerbe (Taxi- und Mietwagenlenker), Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure, aber auch andere Branchen.