Seit 1.1.2006 werden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erst nach dem Fälligkeitstermin (15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.) eingebucht. Es erfolgen jedoch weiterhin Informationen über Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlungen. Sollte allerdings eine solche Benachrichtigung nicht erfolgt sein, sind die Vorauszahlungen auf Grund des Vorauszahlungsbescheides zu zahlen. Wird bei Fälligkeit nicht bezahlt, wird vom Finanzamt ein Säumniszuschlag (Bagatellgrenze € 50.--) vorgeschrieben. Für eine Aufhebung des Säumniszuschlages reicht ein Hinweis auf fehlende Kontonachrichten leider nicht. Neu ist auch, dass bei der Bezahlung der Steuervorauszahlungen eine „Verrechnungsanweisung“ erteilt werden kann (z.B. K 07-09/06). Damit wird erreicht, dass die Zahlung nicht zur Abdeckung eines „alten“ Schuldensaldos - z.B. aus vorher eingebuchten Steuerbescheiden - verwendet wird. Ohne Verrechnungsanweisung wird die Zahlung wie schon bisher auf Saldo gebucht.
