Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht zum verbindlichen Vertragsinhalt, wenn weder der Geschäftsinhaber noch das Verkaufspersonal vor dem Vertragsabschluss auf die Geltung der AGB hingewiesen haben. Wird auf die AGB hingewiesen, ohne den Inhalt tatsächlich bekannt zu geben, ist es die Entscheidung des Kunden, eine Vereinbarung der ABG abzulehnen oder nicht, ansonsten gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen mit „üblichem Inhalt“ als vom Kunden genehmigt.
