Das Finanzministerium hat seine Meinung über die Behandlung der Altersteilzeitkosten geändert. In der neuen Randzahl 2441a der EST-Richtlinien vertritt das Ministerium jetzt den Standpunkt, dass hinsichtlich des „Stundenguthabens“ des Arbeitnehmers (tatsächliche Arbeitszeit höher als das reduzierte Entgelt) eine Verbindlichkeit und keine Rückstellung zu passivieren ist.
