Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.02.2005GZ 4Ob279/04i zur Vereinbarung von Schadenersatzfristen in den „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Folgendes entschieden:
Wurde in den „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ vereinbart, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche bereits mit der Lieferung des Kaufgegenstandes beginnt, wird damit der Käufer gröblich benachteiligt.
