Werden bäuerliche Urprodukte für Zwecke des Buschenschanks be- oder verarbeitet, liegt kein Nebenbetrieb vor. Die Einnahmen aus dem Buschenschank einschließlich Buschenschankbuffet sind nicht in die Nebenerwerbsgrenze von EUR 24.200,— einzubeziehen, sondern sind in die landwirtschaftliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Pauschalierung einzubeziehen. Das (gegenteilige) Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2003, Zl. 99/14/0028 ist lt. ESt-Richtlinien 2000, Rz. 4231 nicht anzuwenden. Aus diesem Erkenntnis können lt. BMF „keine über den Einzelfall hinausgehende Schlussfolgerungen“ gezogen werden“.
