Eine Reise liegt vor, wenn sich der Unternehmer aus beruflichem Anlass mindestens 25 km (einfache kürzest zu fahrende Strecke) von seinem Betrieb (bzw Mittelpunkt seiner Tätigkeit) entfernt und die Reisedauer bei Inlandsreisen mehr als drei Stunden und bei Auslandsreisen mehr als fünf Stunden beträgt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit kommt es in folgenden Fällen (LStR Rz 300ff):
