Ertragsteuerliche Behandlung (EStR 2000, Rz 2343ff)
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen unterliegen beim protokollierten Kaufmann dem strengen Niederstwertprinzip. Für nicht protokollierte Unternehmen besteht ein Bewertungswahlrecht. Forderungen sind mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. In der Regel entsprechen die Anschaffungskosten dem Nennwert der Forderung, also dem Fakturenbetrag.
