Wird ein sanierungsbedürftiges Gebäude erworben und „anschaffungsnahe“ instandgesetzt, liegen im Allgemeinen keine sofort abzugsfähigen Reparaturaufwendungen vor. Solche im Anschluss an den Gebäudeerwerb getätigten Instandsetzungsaufwendungen gelten als Anschaffungsnebenkosten und müssen gemeinsam mit dem Kaufpreis aktiviert und auf die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben werden.
