Die DBA-Entlastungsverordnung BGBl 92/2005 verlangt für die Arbeitskräfteüberlassung durch ausländische Arbeitskräftegesteller den generellen Einbehalt von 20 % Abzugssteuer von den ab 1.7.2005 ausbezahlten Gestellungsentgelten (§ 99 Abs 1 Z 5 EStG). Bis dahin musste kein solcher Abzug vorgenommen werden, denn das Besteuerungsrecht wurde (durch die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen) meist dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitskräfteüberlassers zugewiesen.
