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Rückstellung für Jahresabschlusskosten, Heft 10/2005

BBi 2005, 1 Heft 10 v. 3.10.2005

Die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich der Kosten der Abschlussprüfung sind steuerlich unterschiedlich rückstellungsfähig.

Externe Kosten

Die voraussichtlichen Kosten der Erstellung des Jahresabschlusses durch die rechtsberatenden Berufe (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte) sind einschließlich der Kosten von Rechtsgutachten (z.B. Pensionsrückstellung, positive Betriebsfortführungsprognosen, Nachweis eines positiven Unternehmenswertes) rückstellungsfähig. Die voraussichtlichen Kosten der gesetzlichen Pflichtprüfung (Abschlussprüfung) sind ebenfalls rückstellungsfähig. Die Kosten einer freiwilligen Prüfung sind steuerlich nicht rückstellbar (EStR 2000, Rz 3450).

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