Das Finanzministerium hat die Auswirkungen des EuGH-Urteils “Seeling" in den USt-Richtlinien verarbeitet. Das EuGH-Urteil besagt, dass bei einer teils unternehmerisch, teils privaten Nutzung eines Gebäudes der volle Vorsteuerabzug zusteht. Die Privatnutzung dieses Gebäudes ist demnach durch die USt-Versteuerung eines Eigenverbrauches zu berücksichtigen.
Das Finanzministerium vertritt in den geänderten Richtlinien folgende Standpunkte:
