Die Vereinsrichtlinien 2001 in der Fassung vom März 2004 erläutern die Buchführungspflichten:
Einnahmen-Ausgabenrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG (VereinsR 2001, Rz 331)Vereine, die land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe führen bzw. eine sonstige selbständige Tätigkeit ausüben und die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO (Jahresumsatz EUR 400.000,-) nicht überschreiten, sind nur zur E/A Rechnung verpflichtet.
