Als Rechnung gemäß § 11 UStG gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts müssen gewährleistet sein (§ 11 Abs. 2 UStG).
Mit Verordnung des BMF vom 23.12.2003, BGBl II 583/2003 wurden diese Anforderungen näher bestimmt:
