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Auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, Heft 2/2004

BBi 2004, 3 Heft 2 v. 3.2.2004

Als Rechnung gemäß § 11 UStG gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts müssen gewährleistet sein (§ 11 Abs. 2 UStG).

Mit Verordnung des BMF vom 23.12.2003, BGBl II 583/2003 wurden diese Anforderungen näher bestimmt:

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