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Tipps für die Praxis - Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Anspruchszinsen , Heft 10/2004

BBi 2004, 3 Heft 10 v. 3.10.2004

Stundungszinsen § 212 BAO

Bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen, also einer bewilligten Gesamtstundung oder ratenweisen Abstattung des Steuerrückstandes, werden vom Finanzamt Stundungszinsen verrechnet, sofern der gestundete Betrag EUR 750,— übersteigt.

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