Ab der Veranlagung 2004 können bilanzierende Einzelunternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erzielen, den nicht entnommenen Gewinn eines Jahres (Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne ausgenommen), höchstens jedoch EUR 100.000,-, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG (halber Durchschnittssteuersatz) versteuern. Der nicht entnommene Gewinn errechnet sich aus dem laufenden Gewinn eines Jahres abzüglich der getätigten Entnahmen. Betriebsnotwendige Einlagen dürfen mit den Entnahmen gegenverrechnet werden.
