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Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (§ 11 a EStG), Heft 8/2003

BBi 2003, 1 Heft 8 v. 3.8.2003

Ab der Veranlagung 2004 können bilanzierende Einzelunternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erzielen, den nicht entnommenen Gewinn eines Jahres (Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne ausgenommen), höchstens jedoch EUR 100.000,-, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG (halber Durchschnittssteuersatz) versteuern. Der nicht entnommene Gewinn errechnet sich aus dem laufenden Gewinn eines Jahres abzüglich der getätigten Entnahmen. Betriebsnotwendige Einlagen dürfen mit den Entnahmen gegenverrechnet werden.

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