1. Internationale Schachtelbeteiligungen
Mit Wirksamkeit ab Veranlagung 2004 werden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung neu geregelt (§ 10 Abs. 2 KStG 1988):
Die Beteiligungsuntergrenze wird von 25 % auf mindestens 10 % abgesenkt;