Das Zusenden von elektronischer Post als “Massensendung" oder “zu Werbezwecken" ist gem. § 101 Telekommunikationsgesetz ohne vorherige Zustimmung des Empfängers nicht erlaubt und auch strafbar.
Verboten ist nicht nur das massenhafte Versenden von E-Mails, sondern auch das Versenden einer einzigen E-Mail zu Werbezwecken an Konsumenten und an Unternehmer ohne Zustimmung des Empfängers.
