Ergänzung der EStR 2000 - Rz 4836
Ab der Veranlagung 2002 sind Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen ohne betragsmäßige Begrenzung als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen. Eine Angemessenheitsprüfung (also eine Prüfung, ob überhaupt ein angemessener Werbeeffekt gegeben ist) ist nicht vorzunehmen.
Die Werbewirksamkeit der Zuwendungen ist u.a. in folgenden Fällen gegeben:
