Erläuterungen zu § 4 Abs. 4 Z 8 und Z 10 EStG, § 108c in den Rz 1352 bis 1440a, Rz 8210 bis Rz 8211 der EStRl 2000.
Hinweis: Nur Bildungsaufwendungen für Arbeitnehmer, nicht jedoch für den Unternehmer selbst sind begünstigt.
“Externer" Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 EStG