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Forschungsfreibetrag II und Forschungsprämie, Heft 3/2003

BBi 2003, 2 Heft 3 v. 3.3.2003

Erläuterungen in den Rz 1329a bis 1329f, Rz 2564, Rz 8208 bis Rz 8209 der Einkommensteuerrichtlinien 2000.

Forschungsfreibetrag

Der Freibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (für “Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung") beträgt bei der Veranlagung 2002 für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2001 anfallen, 10% und ab der Veranlagung 2003 (somit auch für Aufwendungen, die einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2002/2003 zuzuordnen sind) 15%.

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