Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Strom- und Wärmelieferungen berechtigten schon bisher zum Vorsteuerabzug, wenn die Angaben über die gelieferte Menge bzw. den Lieferzeitpunkt nicht enthalten waren.
Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Strom- und Wärmelieferungen berechtigten schon bisher zum Vorsteuerabzug, wenn die Angaben über die gelieferte Menge bzw. den Lieferzeitpunkt nicht enthalten waren.
