Bisher war nach § 122 Abs. 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 die Kammerumlage 1 (KU) nicht von den Umsatzsteuerbeträgen zu berechnen, die nach dem Reverse Charge System (Übergang der Steuerschuld auf das Kammermitglied als Leistungsempfänger) als Umsatzsteuer geschuldet wurden.
