Ab 1.1.2003 ist der Vorsteuerabzug aufgrund einer elektronisch übermittelten Rechnung möglich (§ 11 Abs. 2 zweiter Absatz UStG), soferne der Empfänger dieser Abrechnungsart zustimmt und die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind.
