Seit 1.10.2002 gilt für bestimmte Bauleistungen der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (§ 19 Abs. 1a UStG).
Die Regelung in Kurzform:Die Steuerschuld für Bauleistungen geht auf den Leistungsempfänger über (keine USt auf der Ausgangsrechnung), wenn
