Das Energieabgabenvergütungsgesetz wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2001 für den Zeitraum bis 31.12.2001 als verfassungskonform erklärt. Anträge von Dienstleistungsunternehmen für Zeiträume vor dem 1.1.2002 sind daher abzuweisen, Anträge von Produktionsbetrieben für Zeiträume vor dem 1.1.2002 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin positiv zu erledigen.
