Für die Zeit vom 1.1.-8.3.2000 war nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2002, 2002/16/0069 keine Getränkesteuer mehr zu entrichten. Die beim EuGH anhängige Frage der Rückerstattung der in vorhergehenden Jahren entrichteten Getränkesteuer ist damit allerdings nicht geklärt und weiterhin offen.
